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Sollte dir mal der „Lappen“ entzogen werden, stellt sich die Frage:

 

„Darf ich dann noch Fahrzeuge bis zu einer bestimmten Kilometerleistung (Km/h) fahren, z.B. Mofa oder Moped in der Art?“

 

Wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf man keine Fahrzeuge mehr führen. Das gilt auch für Mopeds, jedoch nicht für Mofas. Für Mofas gilt eine Sonderregel:

Hier braucht man keine Fahrerlaubnis, sondern einen Prüfungsnachweis nach § 5 FeV. Wer vor dem 01.04.1965 geboren wurde, braucht auch diesen Nachweis nicht. Wer also vor dem 01.04.1965 geboren wurde oder einen Nachweis nach § 5 FeV besitzt, darf Mofas fahren, auch wenn er keine Fahrerlaubnis (mehr) hat. Wer eine Fahrerlaubnis hat, braucht keinen Nachweis nach § 5 FeV; wird die Fahrerlaubnis entzogen, muß man dann aber einen Nachweis nach § 5 FeV haben.

 

Früher war es zudem möglich, Fahrzeuge bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 6 km/h ohne Fahrerlaubnis zu führen. Diese Möglichkeit ist aber seit dem 01.01.2001 nicht mehr gegeben. Die Behörde hat auch die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis mit Auflagen zu versehen, statt sie gleich ganz zu entziehen. So könnte die Behörde also z.B. eine bestimmte Höchtsgeschwindigkeit anordnen. In der Praxis wird hiervon aber eher selten Gebrauch gemacht.
(Quelle: DiabetesPro.de / RA Diekmann)

 

Cannabis-Konsum kann teuer werden

Harte Strafen für weiche Drogen

Vor allem junge Autofahrer werden immer häufiger mit Cannabis im Blut erwischt. Dabei unterschätzen gerade Fahranfänger die Gefahr durch Drogenkonsum am Steuer. Obwohl es sich dabei keinesfalls um ein Kavaliersdelikt handelt, sind viele überrascht von den drastischen Strafen, die das Gesetz dafür vorsieht.

Stellt die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass ein Autofahrer unter Wirkung von Cannabis unterwegs ist, drohen nach dem Bußgeldkatalog bis zu 250 Euro Strafe und vier Punkte in Flensburg. Außerdem muss der Drogensünder den Führerschein für einen Monat abgeben. Wer noch eine Fahrerlaubnis auf Probe hat, muss außerdem an einem gebührenpflichtigen Aufbaukurs teilnehmen. Zusätzlich verlängert sich dann die Probezeit auf vier Jahre.

Und dabei bleibt es meist nicht: Hat die Führerscheinstelle Zweifel an der Fahreignung des Verkehrssünders, ordnet sie außerdem eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU) an. Die Anforderungen an den Autofahrer bei der MPU sind nach einer Drogenfahrt besonders hoch. In Gesprächen mit einem Psychologen muss man überzeugend vermitteln, nie wieder unter Einfluss von Drogen zu fahren.

Das setzt jedoch eine qualifizierte Vorbereitung und Auseinandersetzung mit dem Thema Drogen voraus: Der ADAC rät Betroffenen angesichts der hohen Durchfallquote dringend, professionelle Hilfe von Suchtberatern und Verkehrspsychologen anzunehmen und sich über spezielle Vorbereitungskurse zu informieren. Diese kosten nochmals rund 500 Euro und werden allerdings nur denjenigen Drogensündern angeboten, die gute Ansätze zur Abstinenz zeigen. Rechnet man dann noch die Gebühr für das Wiedererlangen der Fahrerlaubnis dazu, summieren sich die Kosten für den Joint am Steuer schnell auf über 1000 Euro. [ mehr ]

 

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